Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen Ihnen verschiedenen Möglichkeiten zur Verfügung, sich dagegen zu wehren:
War die Abmahnung ein einmaliger Vorfall und ist das Verhältnis mit dem Arbeitgeber ansonsten in Ordnung, so sollte man nicht gleich eine Klage anstreben, denn dies könnte sich negativ auf die „Betriebsstimmung“ auswirken. Eine Gegendarstellung dürfte in einem solchen Fall ausreichen. Ist das Verhältnis mit dem Arbeitgeber aber sowieso schon vorbelastet und ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis eine Kündigung folgt, kann es vorteilhaft sein, sich mit einer Klage wehrhaft zu zeigen, um Schlimmeres zu vermeiden. Das gilt auch, wenn die Abmahnung Ihrem beruflichen Fortkommen entgegensteht und beispielsweise eine Beförderung verhindert.
- Gegendarstellung bzw. Widerspruch
- Einschaltung des Betriebsrats
- Anspruch/Klage auf Rücknahme der Abmahnung bzw. Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
War die Abmahnung ein einmaliger Vorfall und ist das Verhältnis mit dem Arbeitgeber ansonsten in Ordnung, so sollte man nicht gleich eine Klage anstreben, denn dies könnte sich negativ auf die „Betriebsstimmung“ auswirken. Eine Gegendarstellung dürfte in einem solchen Fall ausreichen. Ist das Verhältnis mit dem Arbeitgeber aber sowieso schon vorbelastet und ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis eine Kündigung folgt, kann es vorteilhaft sein, sich mit einer Klage wehrhaft zu zeigen, um Schlimmeres zu vermeiden. Das gilt auch, wenn die Abmahnung Ihrem beruflichen Fortkommen entgegensteht und beispielsweise eine Beförderung verhindert.
Gibt es eine Frist für das Vorgehen gegen die Abmahnung?
Nein, in aller Regel gibt es keine starre Frist innerhalb derer der Arbeitnehmer gegen eine unberechtigte Abmahnung vorgehen muss. Denn der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, sich zu unberechtigten Vorwürfen zu erklären.
Sowohl ein Widerspruch als auch eine Gegendarstellung können daher zu einem späteren Zeitpunkt ggfs. auch Monate später verfasst und zur Personalakte gereicht werden. Es gibt allerdings vereinzelt Stellungnahmefristen, wenn Sie - vor Ausspruch einer Abmahnung - dazu angehört werden (z.B. im TVöD).
Auch für eine Klage gegen die Abmahnung gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Frist. Die Unwirksamkeit einer Abmahnung kann daher in der Regel auch noch zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden, bspw. nach einer verhaltensbedingten Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses. Da eine Abmahnung das berufliche Fortkommen hindern kann, sollte jedoch in jeden Einzelfallsorgfältig das Vorgehen gegen die Abmahnung geprüft werden.
Sowohl ein Widerspruch als auch eine Gegendarstellung können daher zu einem späteren Zeitpunkt ggfs. auch Monate später verfasst und zur Personalakte gereicht werden. Es gibt allerdings vereinzelt Stellungnahmefristen, wenn Sie - vor Ausspruch einer Abmahnung - dazu angehört werden (z.B. im TVöD).
Auch für eine Klage gegen die Abmahnung gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Frist. Die Unwirksamkeit einer Abmahnung kann daher in der Regel auch noch zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden, bspw. nach einer verhaltensbedingten Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses. Da eine Abmahnung das berufliche Fortkommen hindern kann, sollte jedoch in jeden Einzelfallsorgfältig das Vorgehen gegen die Abmahnung geprüft werden.
